Bekämpfung von Geldwäsche
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können ein erhebliches Risiko für die Sicherheit und Solidität der Banken darstellen. Dies zu beaufsichtigen, ist nicht ausdrücklich Aufgabe der EZB, jedoch beschäftigen wir uns im Zuge unserer Bankenaufsicht mit diesen Risiken.
Wie die Bankenaufsicht und die Aufsicht im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, ist in der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) klar geregelt. Hier ist auch festgelegt, dass die Aufsichtsbehörden auf entsprechende Informationen reagieren müssen. Insbesondere legt die CRD erstmals ausdrücklich fest, dass die Bankenaufsicht, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und die zentralen Meldestellen zusammenarbeiten müssen. Dies macht die Beaufsichtigung effizienter und effektiver, und bei Bedarf können Aufsichtsmaßnahmen untereinander abgestimmt werden.
Die Vorschriften auf dem Gebiet der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden nun erstmals EU-weit harmonisiert. Das neue Gesetzgebungspaket, das der Rat der Europäischen Union 2024 verabschiedete, soll dem Schutz der Bevölkerung und des Finanzsystems der EU dienen. Das Paket enthält auch eine Verordnung zur Schaffung einer neuen europäischen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – AMLA). Sie hat direkte und indirekte Aufsichtsbefugnisse über „Verpflichtete“ aus dem Finanzsektor, die ein hohes Risiko aufweisen.
Im Juni 2025 haben die EZB und AMLA ein Memorandum of Understanding über ihre künftige Zusammenarbeit unterzeichnet. Darin sind Grundsätze für den Informationsaustausch und eine regelmäßige Zusammenarbeit bei Richtlinien und Standards festgelegt.
Ob und inwieweit Finanzinstitute die im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Vorschriften einhalten, wird aber nach wie vor ausschließlich von den hierfür zuständigen Behörden beaufsichtigt. Jedoch werden Bedenken hinsichtlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in den Aufsichtsprozessen berücksichtigt – vor allem wenn diese Bedenken das Ergebnis einer Risikobewertung sind, die AMLA und nationale Anti-Geldwäsche-Behörden für einzelne Institute vorgenommen haben. Insbesondere werden sie berücksichtigt
bei der Zulassung und bei Eignungsprüfungen, soweit sich Risiken im Bereich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aus dem Geschäftsmodell des Antragstellers, den vorgesehenen Risikomanagementsystemen und -kontrollen und der Eignung der Anteilseigner, der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der Inhaber von Schlüsselfunktionen ergeben;
bei der Risikobewertung im Rahmen der laufenden Aufsicht und des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP), wenn Geschäftsmodelle, das Kreditgeschäft, Governance und das interne Risikomanagement mit Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbunden sind;
wenn die Bankenaufsicht Verwaltungsmaßnahmen ergreift, vor allem wenn es sich um Strafzahlungen oder ein Zulassungsentzugsverfahren handelt. So werden bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die die Bedenken der Bankenaufsicht ausräumen sollen, auch aufsichtsrelevante Schwachstellen in den Blick genommen, die hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen.
Dementsprechend müssen Bankenaufsicht, AMLA und die nationalen Anti-Geldwäsche-Behörden künftig eng zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Die Aufsichtsbehörden verwenden in ihren Aufsichtsprozessen Informationen, die von den zuständigen Anti-Geldwäsche-Behörden stammen. Letztere wiederum nutzen Informationen der Aufsichtsbehörden als Grundlage für ihr Vorgehen bei der Beaufsichtigung von Instituten hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor erfolgreich zu bekämpfen, reicht es jedoch nicht aus, allein auf Regulierung und Aufsicht zu setzen. Es sind vor allem die Institute, die dafür sorgen müssen, dass sie nicht für diese Zwecke missbraucht werden und dass das Thema bei ihrem Management die gebührende Aufmerksamkeit findet.
Hierzu müssen die Institute jederzeit sicherstellen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen. Die Institute sind außerdem dafür verantwortlich, dass ihre Governance und ihr Risikomanagement angemessen sind und es ihnen ermöglichen, reale (oder potenzielle) Risiken, auch in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu erkennen, zu bewerten und zu steuern.